Kostenersatz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung
Allgemeine Informationen
Für die gewährten Leistungen der Mindestsicherung ist von folgenden Personen Ersatz zu leisten:
-
Bezieherinnen und Beziehern:
wenn sie später zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten Vermögen gelangen oder die Ersatzforderung grundbücherlich sichergestellt wurde. -
Erben der Bezieherin bzw. des Beziehers:
höchstens bis zum Wert des Nachlasses
Zuständige Stelle
Bezirkshauptmannschaft als Geschäftsstelle des Sozialhilfeverbandes:
- Bezirkshauptmannschaft
- in Graz: der Magistrat
Erforderliche Unterlagen
- Lichtbildausweis
- Einkommensnachweis aller Familienmitglieder
- Einkommensnachweis
- bei Nichtösterreichern: Aufenthaltsbewilligung und Familienbeihilfenbescheid
- Scheidungsurteil bzw. -beschluss
- Unterhaltsvergleiche bzw. -beschlüsse
- Vermögensnachweise
Kosten
Alle Erledigungen (z.B. Bescheide) und sonstige Amtshandlungen (z.B. Anträge, Niederschriften) im Rahmen des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetztes sind gebührenfrei.
Zusätzliche Informationen
Zu beachten! Die Behörde kann den Kostenersatz nur innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistungen zu Mindestsicherung in Anspruch genommen wurden, geltend machen.
Ersatzansprüche, die grundbücherlich sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung.