Verlängerung der Jagdzeiten für Rotwild
Gemäß § 49 Abs. 4 des Steiermärkischen Jagdgesetzes i.d.g.F. wird aufgrund des Vorliegens von Gefahr im Verzug durch überhöhte Rotwildbestände in den Hegegebieten
• Pack (Hegegebiet II)
• Edelschrott (Hegegebiet III) und
• Bärnbach (Hegegebiet XIII)
das Ende der Jagdzeit für das Rotwild im Rahmen des Abschussplanes wie folgt verlängert.