Vorlage interner Notfallpläne der Seveso-Betriebe
Allgemeine Informationen
Inhaberinnen bzw. Inhaber von Betrieben der oberen Klasse haben nach Beteiligung des Betriebsrats, wenn ein solcher besteht, und der Beschäftigten einschließlich des relevanten langfristig beschäftigen Personals von Subunternehmen einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebs zu erstellen.
Dieser interne Notfallplan ist der Behörde anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen.
Der interne Notfallplan ist durch die Betriebsinhaberin bzw. den Betriebsinhaber spätestens alle drei Jahre zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls im Hinblick auf Veränderungen im Betrieb und in den Notdiensten sowie auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen zu aktualisieren und im Anlassfall anzuwenden.
Nähere Bestimmungen darüber, welche Inhalte im internen Notfallplan vorhanden sein müssen, sind in der Industrieunfall-Verordnung (beispielhaft für Betriebe gemäß Gewerbeordnung) bzw. Steiermärkische Seveso Verordnung zu finden.
Rechtsgrundlagen
Für Betriebe, die in den Anwendungsbereich eines Bundesgesetzes fallen: das entsprechende Gesetz (z.B. Gewerbeordnung, Abfallwirtschaftsgesetz, Mineralrohstoffgesetz)
Für andere Betriebe: das Steiermärkischen Seveso-Gesetz.