Lautsprecherwerbung - Antrag

Allgemeine Informationen

Um eine Lautsprecherwerbung mit einem Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durchzuführen, ist eine behördliche Bewilligung erforderlich.
Welche Behörde zuständig ist, hängt davon ab, ob die Lautsprecherwerbung innerhalb einer Gemeinde, eines Bezirkes oder eines/mehrerer Bundesländer durchgeführt wird.
Die Bewilligung von Lautsprecherwerbungen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wird durch die Straßenverkehrordnung ( StVO) geregelt.

Fristen

Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden.

Hinweis: Damit die Lautsprecherwerbung zur geplanten Zeit durchgeführt werden kann, müssen Sie eine Bearbeitungsdauer von zwei bis drei Wochen berücksichtigen.

Zuständige Stelle



Kosten

  • für den Antrag: 14,30 Euro pro Fahrzeug
  • Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 3,90 Euro je Din A3-Blatt. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt höchstens 21,80 Euro.
  • Bewilligung für
    • bis zu sieben Tage: 55,90 Euro pro Fahrzeug
    • längerfriste Bewilligungen: 195,50 Euro pro Fahrzeug

Rechtsgrundlagen

§ 82 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).


Zuständigkeit

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