Mobile Pflege - Antrag auf Kostenzuschuss

Allgemeine Informationen

Einen Anspruch auf einen Kostenzuschuss zur mobilen Pflege (inkludiert 24-Stunden-Betreuung, mobile Pflege- und Betreuungsdienste/Hauskrankenpflege) haben jene Personen, die ihren Lebensbedarf auf Grund ihrer Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit und finanziellen Hilfsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können.

Hinweis: Der Kostenzuschuss wird nur im Rahmen der festgelegten Obergrenzen gewährt.
Die maximale Höhe des Zuschusses ist mit der Zuzahlungsleistung bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung begrenzt.

Voraussetzungen

  • Aufenthalt in der Steiermark
     
  • Finanzielle Hilfsbedürftigkeit:
    Eine Person ist finanziell hilfsbedürftig, wenn die Kosten für die erforderliche mobile Pflege nicht durch das Einkommen, das verwertbare Vermögen, das Pflegegeld und den Zuschuss vom Sozialministeriumservice (im Falle der 24-Stunden-Betreuung) bzw. den Landes- und Gemeindezuschuss (im Falle der Hauskrankenpflege) bestritten werden können.

Zuständige Stelle

  • Bezirkshauptmannschaft
    • in Graz: der Magistrat


Verfahrensablauf

Der Antrag auf Kostenzuschuss ist bei der zuständigen Behörde einzubringen.

Der Antrag wird unverzüglich behandelt, sobald alle erforderlichen Unterlagen eingelangt sind.

Erforderliche Unterlagen

  • Einkommensnachweise zumindest der letzten zwölf Monate
    (z.B. AMS-Bestätigung, Pensionsmitteilung, Rentennachweis, Unfallrente, private Pensionsvorsorge, Beschluss über Unterhaltsanspruch, Krankengeld, Mieteinnahmen, Pflegegeldbezüge, Nachweis über Leibrente, Vorlage von Kontoauszügen)

    • bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit, Einkünften aus Vermietung/Verpachtung sowie Kapitalerträgen: Einkommenssteuerbescheid der letzten 3 Wirtschaftsjahre

    • Nachweise für Einkünfte aus Kapitalvermögen und sonstige Einkünfte (z.B. (Zins-)Einnahmen aus Wertpapieren, Fondsanlagen, Sparbücher oder Sparbuchauszüge, Lebensversicherung, Wertpapiere, Aktien, Begräbniskostenversicherung)

  • Vermögensnachweise (z.B. Kontoauszüge, Bausparvertrag, Sparbücher, Lebensversicherung, Wertpapiere)

  • Verträge im Zusammenhang mit der 24-Stunden-Betreuung (Vermittlung über Agentur, Werkvertrag/Werkverträge über Leistungen in der Personenbetreuung, Dienstvertrag)

  • Grundbuchsauszüge der Liegenschaften / Immobilien

  • Leibrenten-/Übergabe-/Schenkungsverträge

  • Scheidungsurteil / Vergleichsausfertigung (jeweils mit Rechtskraftvermerk)

  • Beschluss über die Bestellung des/der gerichtlichen Erwachsenenvertreters/in bzw. Sachwalterbeschluss

  • gesetzliche Erwachsenenvertretung mit Registrierungsbestätigung im ÖZVV bzw. Vertretungsbefugnis des/der nächsten Angehörigen mit Registrierungsbestätigung im ÖZVV

  • Vereinbarung über die gewählte Erwachsenenvertretung mit Registrierungsbestätigung im ÖZVV

  • Vorsorgevollmacht mit Registrierung ihrer Wirksamkeit (im ÖZVV bzw. durch einen Notar)

  • schriftliche (individuelle) Vollmacht

  • sonstige Nachweise über Förderungen / Zuschüsse / Beihilfen: z.B. Hauskrankenpflege, Wohnunterstützung, Zuschuss des Sozialministeriums betreffend 24-Stunden-Betreuung, Geldleistungen aus der Behindertenhilfe

  • sonstige Nachweise über Ausgaben: z.B. Rechnungen betreffend 24-Stunden-Betreuung, soziale Dienste (wie z.B. Hauskrankenpflege), Mietzins, andere Ausgaben im Zusammenhang mit Wohnen/Wohnraum, etc.

     

Nicht-Österreicher/in zusätzlich:

  • Haftungserklärung nach Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)

  • Nachweis über den Aufenthaltstitel, z.B. Anmeldebescheinigung bei EWR-Bürger/-innen

Kosten

Alle Erledigungen (z.B. Bescheide) und sonstige Amtshandlungen (z.B. Anträge, Niederschriften) im Rahmen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes sind gebührenfrei.

Rechtsgrundlagen

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 29/1998, in der geltenden Fassung

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite ( https://datenschutz.stmk.gv.at).

Zuständigkeit

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