Fußballmeisterschaftsspiel am 10.06.2022
Fußballmeisterschaftsspiel - Durchsuchungsanordnung
Aufgrund des § 41 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl.Nr. 566/1991 idgF, erlässt die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg für das Fußballspiel ASK Voitsberg - DSV Leoben, im Hans-Blümel-Stadion, 8570 Voitsberg, Burggasse 52, für den 10.06.2022 folgende
VERORDNUNG:
- Der Zutritt zum Hans-Blümel Stadion in Voitsberg wird am 10.06.2022 ab 17:00 Uhr von der Bereitschaft der Zuschauer, ihre Kleidung und die mitgeführten Behältnisse durchsuchen zu lassen, abhängig gemacht.
- Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Menschen, die Zutritt haben wollen, vor dem Einlass zu durchsuchen (Kleidung und mitgeführte Behältnisse) und sie im Falle der Weigerung vom Zutritt zu dieser Sportveranstaltung auszuschließen.
- Ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises gegenüber dem Bund bei Verweigerung des Zutritts besteht nicht.
- Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt auf der Homepage der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg sowie bei den Zugängen zum Hans-Blümel-Stadion. Sie tritt mit Ende des Fußballspieles außer Kraft.
Fußballmeisterschaftsspiel - Sicherheitsbereich mit Videoüberwachung
Gemäß § 49a Abs.1 und § 54 Abs. 5 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 idgF, erlässt die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg folgende Verordnung:
SICHERHEITSBEREICH mit Videoüberwachung
- Die im Anhang zu dieser Verordnung planlich mit roter Linie umgrenzte Örtlichkeit, bestehend aus dem Veranstaltungsort dem Hans-Blümel-Stadion in 8570 Voitsberg, Burggasse 52, und seinem nächsten Umkreis wird von der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg zum Sicherheitsbereich im Sinne des § 49a SPG erklärt (Beilage „Plan Sicherheitsbereich Hans-Blümel-Stadion).
- Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 49a Abs. 2 SPG ermächtigt, jeden Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er im Sicherheitsbereich gefährliche Angriffe unter Anwendung von Gewalt begehen werde, aus dem Sicherheitsbereich wegzuweisen und ihm das Betreten des Sicherheitsbereiches zu verbieten.
- Zur Vorbeugung von gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit und Eigentum werden im Rahmen des örtlichen und zeitlichen Wirkungsbereiches des verordneten Sicherheitsbereiches Bild- und Tonaufnahmen gem. § 54 Abs. 5 SPG aufgezeichnet und verarbeitet.
- Diese Verordnung tritt am 10.06.2022 um 15.00 Uhr in Kraft und mit Beendigung des Gesamteinsatzes außer Kraft.
- Die Verordnung samt Beilagen ist vom Veranstalter an den Eingängen des Hans-Blümel-Stadions und in den sozialen Medien sowie der Homepage der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg kundzumachen.
- Hinweis: Wer die Schutzzone betritt, obwohl ihm dies von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes verboten worden ist, begeht gemäß § 84 Abs. 1 Z 5 SPG eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu EUR 1.000, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.